Recht

Rechte und Pflichten deutscher Unternehmen gegenüber ihren Arbeitnehmern bei der Auslandentsendung – Teil III

Werden Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, erhöhen sich die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber im Einzelfall sowohl vor, während als auch nach dem jeweiligen Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers zu ergreifen hat, um seiner Fürsorgepflicht gerecht zu werden, ist weder durch Gesetz noch durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisiert. Ein Rückgriff auf die die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers regelnden Vorschriften, wie z. B. §§ 618, 241 Abs. 2 BGB hilft nur bedingt. Letztlich wird der Arbeitgeber zur Bestimmung des Umfangs der ihn obliegenden Fürsorgepflichten stets eine Abwägung zwischen der eigenen Pflicht zur Fürsorge auf der einen Seite und der Eigenständigkeit des Arbeitnehmers auf der anderen Seite vornehmen müssen, wobei Aspekte wie Dauer der Entsendung, politische Stabilität, religiöse und kulturelle Situation, medizinische Versorgung vor Ort, Arbeits- und Lebensumstände im Ausland sowie Erfahrungen des Unternehmens und des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.

Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten, so kann der Arbeitnehmer unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung sowie Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. An dieser Stelle nun der dritte Teil des Beitrages.

Nach dem Auslandsaufenthalt
Die besondere, gesteigerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Auslandseinsätzen endet nicht automatisch mit der Rückkehr des Arbeitnehmers. Vielmehr können auch nach Rückkehr des Arbeitnehmers Maßnahmen erforderlich sein. Entsprechend werden von dem Arbeitgeber nach der herrschenden Meinung Hilfestellungen bei der Wiedereinreise, z. B. die Beschaffung von Dokumenten, Hilfe bei Zollabfertigungen und bei der Umzugsgestaltung etc. und gegebenenfalls berufliche Wiedereingliederung durch Teilnahme an Schulungen verlangt [108]. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die Rückkehr in das normale Berufsleben im Inland ermöglichen [109].

Sonderfall: Nahe Angehörige (Lebenspartner und Kinder) des Arbeitnehmers
Wie bereits vorstehend [110] ausgeführt wurde, erstreckt sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Regel nicht auf Familienangehörige des Arbeitnehmers.

Im Rahmen der gesteigerten, für die Auslandsentsendung bestehenden Fürsorgepflicht wird vereinzelt eine hiervon abweichende Meinung vertreten. So wird die – nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts [111] auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers regelnde – Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V von wenigen Autoren auch auf weitere Fälle angewandt [112] oder sogar über die Bedeutung als Ausnahmeregelung hinaus als eine auf alle Fälle der Fürsorgepflicht zu erstreckende verallgemeinernde Generalklausel gewertet. Demnach soll der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht auch für Krankheitskosten von ins Ausland entsandten, privat versicherten Arbeitnehmern [113] und auch für Familienangehörige des jeweiligen Arbeitnehmers aufkommen.

Dem ist u. E. nicht zuzustimmen. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V erstreckt die Leistungspflicht des Arbeitgebers nicht auf sämtliche Familienangehörige des Arbeitnehmers, sondern nur auf die nach § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen.

§ 17 SGB V kommt als Vorschrift des deutschen Sozialversicherungsrechts dann auf den im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer zur Anwendung, wenn dieser entsprechend § 4 SGB IV ins Ausland vorübergehend entsandt wurde. Da der Arbeitnehmer kraft § 4 SGB IV trotz seiner vorübergehenden Auslandsbeschäftigung weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterfällt und dementsprechend während seines Auslandsaufenthalts gemäß § 16 SGB V keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Krankenversicherer hat, bedarf es des Korrektivs des § 17 SGB V. Würde sich § 17 Abs. 1 SGB V dabei nicht auch auf die nach § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen erstrecken, würde deren Leistungsanspruch gegen die Krankenversicherung ebenfalls ruhen, sollten die entsprechenden Angehörigen den ins Ausland entsandten Arbeitnehmer besuchen wollen. Da es dem Arbeitnehmer zugestanden sein muss, dass sich seine familienversicherten Ehegatten, Lebenspartner und Kinder zumindest zeitweise bei ihm aufhalten, ist Entsprechendes auch im Leistungsrecht zu berücksichtigen. § 17 SGB V war daher auch auf diese Personen zu erstrecken.

§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB erfasst nach alledem keine Familienangehörig, die auch in Deutschland nicht über den Arbeitnehmer mitversichert wären, also weder Familienangehörige, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, noch Familienangehörige, die selbst pflichtversichert bzw. freiwillig versichert sind. Dies wurde vom Bundessozialgericht ausdrücklich bestätigt [114]. Eine vom Gesetzgeber gewollte Erstreckung der Fürsorgepflicht auf sämtliche Familienangehörige ist daher nicht zu erkennen.

III. Rechtsfolgen bei Verletzung der Fürsorgepflicht bei Auslandseinsätzen
Die Rechtsfolgen, die bei einer grundsätzlichen Fürsorgepflichtverletzung entstehen können, wurden bereits dargestellt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bisher kaum Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Fürsorgepflichtverletzungen im Rahmen einer Entsendung ergangen ist. Dies birgt vor allem das Risiko, dass beispielsweise der Umfang eines Schadensersatzanspruches nicht absehbar ist oder welche Anforderungen an die Voraussetzungen für die Bejahung eines Schadensersatzanspruches überhaupt gestellt werden. Im Zweifel ist aber davon auszugehen, dass aufgrund einer gesteigerten Schutzbedürftigkeit des entsendeten Arbeitnehmers die Gerichte strenger sein werden als bei einer Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers bei einem inländischen Arbeitsverhältnis.

Treuepflicht des Arbeitnehmers bei Auslandseinsätzen
Neben den bereits bisher aufgeführten allgemeinen Treupflichten wie die Beachtung des Verbots der Schmiergeldannahme, Wettbewerbsverbotes und der Verschwiegenheit, die es auch im Ausland zu beachten gilt, stellt sich die Frage, welche auslandsspezifischen Treuepflichten der Arbeitnehmer zu beachten hat.

Rechtsprechung hinsichtlich der Verletzung von Treuepflichten von Arbeitnehmern im Ausland ist kaum bekannt. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist u.E. vor allem, in welchem Land sich der Arbeitnehmer aufhält. Der Arbeitnehmer sollte sich beispielsweise den Kunden seines Arbeitgebers gegenüber stets angemessen verhalten. Die Angemessenheit seines Verhaltens wird jedoch von Land zu Land variieren. So dürfte etwa die öffentliche Zurschaustellung sexueller Neigungen in Ländern, in denen die Sexualität ein Tabuthema ist, oder übermäßiger Alkoholkonsum in streng islamischen Ländern dem Arbeitgeber stark schaden. Der Arbeitnehmer wird folglich stärker als in Deutschland Rücksicht auf die kulturellen, sozialen und religiösen Besonderheiten im Arbeitsleben nehmen müssen, um seinen Arbeitgeber vor einem Schaden zu bewahren.

Welche Auswirkung eine etwaige Treuepflichtverletzung im Rahmen einer Entsendung hat, kann angesichts marginal vorhandener Rechtsprechung nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer Treuepflichtverletzung verwiesen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich seine qualifizierten Arbeitnehmer ins Ausland entsendet und diese gewissermaßen für den Arbeitgeber im Ausland „die Stellung halten“, könnte ein Gericht bei einem etwaigen Verstoß der Treuepflicht des Arbeitnehmers dazu neigen, bspw. die Hürden einer Kündigung höher anzusetzen als im Inland.

I. Schlussüberlegung
Obwohl die Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland kein Neuland mehr für Unternehmen darstellen sollte, ist die Rechtslage hinsichtlich der Reichweite der Fürsorgepflichten immer noch von großer Unsicherheit geprägt.

Aufsehenerregende Fälle mit Todesfolge führten in England bereits zum Erlass des sogenannten Corporate Manslaughter Act, wodurch Unternehmer auch strafrechtlich belangt werden können. Zwar können die Unternehmen nicht zu echten Freiheitsstrafen, gem. Sec. 9 und 10 des Corporate Manslaughter Act, gleichwohl aber zu einer nach oben nicht begrenzten Geldstrafe verurteilt werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das Verschulden und die Strafe veröffentlicht und das Unternehmen zur Implementierung bestimmter Compliance-Maßnahmen gezwungen wird [115].

In Deutschland ist auch in naher Zukunft nicht mit einem entsprechenden Unternehmensstrafrecht zu rechnen. Dennoch kann die Verletzung der Fürsorgepflicht auch für Unternehmen in Deutschland verheerende Folgen haben.

Unstreitig liegen die Risiken, die für den Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes entstehen können, weder moralisch noch wirtschaftlich im Interesse des Unternehmens. Neben den Schadensersatzansprüchen als Folge der Verletzung von Fürsorgepflichten, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen zugesprochen werden können, kann bspw. auch der Ruf des Unternehmens einen erheblichen Schaden erleiden. Welcher Arbeitnehmer möchte für ein Unternehmen arbeiten oder gar Auslandsreisen tätigen, das in der Vergangenheit versagt hat? Wie wirkt sich eine negative Schlagzeile auf das Konsumverhalten der Kunden aus? Hingegen kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen gesteigert werden, wenn der Arbeitnehmer sieht, dass der Arbeitgeber sein Bestmöglichstes unternimmt, um den Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers so verantwortungsvoll wie nur möglich zu gestalten. Schließt der Arbeitgeber bspw. bereits im Vorfeld für den Fall einer notwendigen Evakuierung des Arbeitnehmers eine Mitgliedschaft in einem in der Branche etablierten Drittanbieter für Evakuierungsmaßnahmen ab, wird man dem Arbeitgeber auch im Streitfall nur schwer die Verletzung etwaiger Fürsorgepflichten vorwerfen können. Maßgeblich für Art und Umfang der erforderlichen und/oder zu empfehlenden Absicherung des Arbeitnehmers werden insbesondere die Branche und die jeweilige Region sein, in die der Arbeitnehmer entsendet wird.

II. Empfehlungen
Aufgrund der vorstehend dargestellten rechtlichen Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei der Entsendung seiner Arbeitnehmer ins Ausland sowie zur Förderung der Bereitschaft von Arbeitnehmern zu entsprechenden (ggf. sich wiederholenden) Auslandseinsätzen empfiehlt es sich für Arbeitgeber:

· Sorge für die Arbeitnehmer zu tragen, indem entsprechende Zusatzversicherungen abgeschlossen und qualifizierte, auf Auslandseinsätze spezialisierte Drittanbieter mit der Betreuung der Arbeitnehmer im Ausland beauftragt werden. Die Beauftragung von qualifizierten Drittanbietern bietet den Vorteil, dass der jeweilige Arbeitnehmer nicht den Verlust auf das im Inland gewohnte Niveau, bspw. bei der medizinischen Versorgung, befürchten muss und neben sich auch seine Familienangehörigen als ausreichend versorgt/gesichert betrachten kann. Der Arbeitgeber spart Zeit und mindert seine Haftungsrisiken, wenn erfahrene Spezialisten in Krisensituationen die Betreuung unverzüglich übernehmen.

· Der Arbeitgeber sollte sich darüber hinaus, insbesondere bei der erstmaligen Entsendung, rechtlichen Rat einholen.

· Hilfreich, insbesondere bei längeren und/oder häufigeren Entsendungen ist aber auch die Beauftragung einer Person im Unternehmen, die die Verantwortung für Arbeitnehmerentsendung trägt und sich z. B. regelmäßig über Gesetzesänderungen und technischen Fortschritt etc. fortbildet.

· Für die entsandten Arbeitnehmer sollten Ansprechpersonen zur Verfügung stehen, die im Notfall 24 Stunden erreichbar sind. Dies können selbstverständlich auch qualifizierte Drittanbieter sein.

· Auch die Implementierung interner Entsendungs- und Reiserichtlinien,

· die regelmäßige Analyse branchenspezifischer Gefahren und der entsprechenden aktuell möglichen Risikominimierung sowie

· Schulungen der Expats vor ihrem jeweiligen Auslandseinsatz tragen zur Erfüllung der Fürsorgepflichten und zur Festigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei.

Veit Voßberg, Cigdem Bayrak, Eva-Marie Höffer, Iris Hillemann, Stefan Eßer, Dominik Schäfer, Walter Eichendorf

Anmerkungen

1. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

2. Amtsblatt der EG Nr. L 229/62.

3. MünchKommZPO/Gottwald, Art. 19 EuGVVO, Rn. 3 – 4.

4. vgl. Saenger/Dörner, Art. 18 EuGVVO, Rn. 5 m. w. N.

5. MünchKommZPO/Gottwald, Art. 21 EuGVVO Rn. 1.

6. BGH, Beschl. v. 18.09.2001, IX ZB 75/99, NJW-RR 2002, 1357.

7. Amtsblatt der EU Nr. L 339/3.

8. BAG, Urt. v. 09.10.2002, 5 AZR 307/01, NZA 2003, 339; ErfK/Koch, § 1 ArbGG, Rn.4,

9. MünchKommZPO/Patzina, § 12 ZPO, Rn.89 f.

10. Beschluss vom 09. November 2005, 1 Ca 755 b/05.

11. Amtsblatt der EU Nr. L 177, S. 6 ff.

12. BAG, Urt. v. 27.01.2011, 2 AZR 646/09.

13. MünchKommBGB/Martiny, Art. 8 ROM I-VO, Rn. 57.

14. Junker, RIW 2006, 401, (406 f.); Knöfel, RdA 2006, 269, (275).

15. MünchKommBGB/Martiny Art. 8 ROM I-VO, Rn. 56.

16. MünchKommBGB/Martiny, Art. 2 ROM I-VO, Rn.3.

17. Vgl. DGUV, Internationaler Mitarbeitereinsatz.

18. Vgl. DGUV, Internationaler Mitarbeitereinsatz.

19. Vgl. DGUV, Internationaler Mitarbeitereinsatz.

20. Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 1.

21. MünchHdb.Arbeitsrecht/Richardi, § 152 Rn. 5.

22. Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 12.

23. Zwingendes Recht bedeutet, dass die Regelungen nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehen.

24. EuGH, Urt. v. 04.10.2001 – Az. C 109/2000.

25. LAG Köln, Urt. v. 11.10.2012 – Az. 6 Sa 641/12.

26. V. Gierke; Die Wurzeln des Dienstvertrages, in: Festschrift für Brunner (1914), S. 37 (4), zitiert nach: Brors, Die Abschaffung der Fürsorgepflicht, S. 15, Tübingen 2002.

27. ErfK/Wank, § 618 BGB Rn. 3.

28. ErfK/Wank, § 618 BGB Rn. 4.

29. Richardi, § 75 Rn. 4.

30. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, § 62 Rn. 4.

31. MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 611 Rn. 1101.

32. MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 611 Rn. 1075.

33. MünchKommArbR/Reichold, § 49 Rn 1.

34. MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 611 Rn. 987.

35. MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 611 Rn. 987.

36. BAG, Urt. v. 14.03.1984, 4 AZR 433/81, BG 1984, 466.

37. BAG, Urt. v. 05.03.1959, 2 AZR 268/56, NJW 1959,1555; BAG, Urt. v. 01.07.1965, 5 AZR 264/64, NJW 1965, 2173.

38. BAG, Urt. v. 01.07.1965, a.a.O.

39. BAG, Urt. v. 04.10.2005, 9 AZR 598/04, NZA 2006, 545.

40. BAG, Urt. v. 13.11.1984, 3 AZR 255/84, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5.

41. BAG, Urt. v. 11.12.2001, 3 AZR 339/00, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2.

42. BAG, Urt. v. 10.03.1988, 8 AZR 420/85, NZA 1988, 837.

43. MünchKommBGB/Müller-Glöge § 611 Rn. 999.

44. MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 611 Rn. 996.

45. vgl. BAG, Urt. v. 22.04.2004, 2 AZR 281/03, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27.

46. BAG, Urt. v. 15.06.2010, 3 AZR 861/08, NJOZ 2011, 173.

47. BAG, Urt. v. 18.12.1984, 3 AZR 168/82, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 3.

48. Fitting, § 83 Rn. 1; Richardi/Thüsing, § 83 Rn. 1.

49. BAG, Urt. V. 16.11.2010, 9 AZR 573/09, AP BGB § 611 Personalakte Nr. 4; a.A. MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 611 Rn. 999.

50. Vgl. hierzu Moll/Eckhoff, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, § 52 Rn. 3.

51. BAG, Urt. v. 15.01.1992, 5 AZR 15/91, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 21.

52. Müller/Preis, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, Rn. 741.

53. BGH, Urt. v. 17.12.1953, 4 StR 483/53, AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 1; BGH, Urt. v. 23.02.1989, IX ZR 236/86, AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 9.

54. Moll/Reinfeld, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, § 33 Rn. 90.

55. BAG, Urt. v. 25.08.1966, 5 AZR 525/65, NJW 1967, 125.

56. BAG, Urt. v. 24.03.2010, 10 AZR 66/09, NZA 2010, 693.

57. Küttner/Kreitner, Treuepflicht Rn. 12.

58. BAG, Urt. v. 14.09.1984, 7 AZR 11/82, NJW 1985, 509.

59. BVerfG, Beschl. v. 17.03.2008, 1 BvR 96/06.

60. vgl. Allgemeines zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Fürsorge und Treue, V.

61. Dem Arbeitnehmer können auch Leistungsverweigerungsrechte zustehen, wie § 14 AGG.

62. Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 217, 219.

63. Schröder, NStZ 2006, S. 669 f.

64. Vgl. BGH Urt. v. 13. 11.2008, 4 StR 252/08.

65. BAG, Urt. v. 24.11.1987, 8 AZR 524/82, NJW 1988, 2816.

66. BAG GS, Beschluss v. 27.09.1994, GS 1/89, NJW 1995, 210.

67. BAG, Urt. v. 24.11.1987, 8 AZR 524/82, NJW 1988, 2816.

68. Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 208.

69. vgl. Schliemann, BB 2001, 1302; Endenfeld, NZA 2009, 938; Krieger/Herzberg, BB 2012, 1089; vgl. auch BAG, Urt. v. 04.05.1983, 5 AZR 108/81, n.v.

70. Vgl. Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGV IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV), Stand: Nov. 2010; Aichberger 4/30.

71. Hillemann/Höffer, DGUV Forum 11/11, S. 12 ff.

72. Zur weiteren Information: Praktischer Leitfaden der Europäischen Kommission „Die Bestimmung des anwendbaren Rechts für Erwerbstätige in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz“, http://ec.europa.eu/social/main.

73. Nähere Informationen dazu unter www.dvka.de.

74. BAG, Urt. v. 22.01.2009, 8 AZR 161/08, NZA 2009, 608.

75. BAG, a.a.O.

76. LAG Hessen, Urt. 04.09.1995, 16 Sa 215/95, NZA 1996, 482.

77. LAG Hessen, a.a.O.

78. LAG Hessen, a.a.O., bestätigt durch BAG, Urt. v. 22.01.2009, 8 AZR 161/08, NZA 2009, 608.

79. LAG Köln, Urt. v. 19.01.1996, 11 (13/11) Sa 685/95, NZARR 1996, 447.

80. LAG Hamm, Urt. v. 11.12.2007, 14 Sa 1420/07, n.v.

81. BAG, Urt. v. 04.05.1983, 5 AZR 108/81, n.v.

82. BAG, a.a.O.

83. Länder zwischen 30° nördlicher und 30° südlicher Breite.

84. Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen“, BGI/GUV-I 504–35 November 2009.

85. Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen“, BGI/GUV-I 504–35 November 2009.

86. Handlungsanleitung für die Arbeitsmedizinische Vorsorge, BGI/GUV-I 504–35 November 2009, S. 6; Informationen zur Malariavorbeugung sind erhältlich bei der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) unter www.dtg.org.

87. Vgl. u.a. DVUA, Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland, S. 35 ff.

88. Vgl. DVUA, Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland, S. 35 ff; nähere Informationen bieten die Träger der DGUV unter www.dguv.de.

89. Vgl. DVUA, Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland, S. 38.

90. BAG, Urt. v. 04.05.1983, 5 AZR 108/81, n.v.

91. So auch: BAG Urt. v. 18.12.1972, 5 AZR 317/72, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 81.

92. BAG, Urt. v. 04.05.1983, 5 AZR 108/81, n.v.

93. So auch: Kreikebohm, § 17 SGB V, Rn. 6.

94. Edenfeld, NZA 2009, 938 (942).

95. Schliemann, BB 2001, 1302 (1306), Edenfeld, a.a.O.

96. vgl. Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 15 Rn. 13 ff.

97. vgl. Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 15 Rn. 13 ff.

98. vgl. Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 15 Rn. 13 ff.

99. Vgl. DVUA, Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland, S. 35 ff.

100. vgl. Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 15 Rn. 13 ff.

101. BAG, Urt. v. 04.05.1983, 5 AZR 108/81, n.v.

102. BAG, a.a.O.

103. Edenfeld, NZA 2009, 938 (942).

104. Schwerdtfeger in Lauterbach: Unfallversicherung, Band 1, § 8 Rn. 146 ff.

105. Vgl. Höffer, DGUV Forum 5/11, S. 34 ff.

106. Checkliste zum Einsatz in Krisengebieten der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).

107. Vgl. Höffer, DGUV Forum 5/11, S. 34 ff.

108. Edenfeld, NZA 2009, 938 (942); Schliemann, BB 2001, 1303 (1306).

109. Schliemann, BB 2001, 1303 (1306).

110. vgl. Allgemeines zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Fürsorge und Treue, IV.

111. BVerfG, Beschl. v. 17.03.2008, 1 BvR 96/06.

112. Nowak/Bollin, NZS 2010, 668.

113. Nowak/Bollin, a.a.O.

114. BSG, Urt. v. 28.9.2010, B 1 KR 2/10 R, NZS 2011, 541.

115. Schneider, CCZ 2008, S.18, (19).

Wichtigste Rechtsgrundlagen

BGB

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

SGB IV

§ 4 Ausstrahlung

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigten eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung der vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

SGB V

§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

(3) Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach § 104 Abs. 2 des Seearbeitsgesetzes entstanden sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung

Sonstige Tätigkeiten

(1) Pflichtuntersuchungen bei:

1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;

2. Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.

Literatur

1. Brors, Christiane: Die Abschaffung der Fürsorgepflicht: Versuch einer vertragstheoretischen Neubegründung der Nebenpflichten des Arbeitgebers, Tübingen 2002

2. Dütz, Wilhelm / Thüsing, Gregor: Arbeitsrecht, 16. Auflage, München 2011

3. Edenfeld, Stefan: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Auslandseinsätzen, NZA 2009, S. 938 ff.

4. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 14. Auflage, München 2014

5. Fitting, Karl: Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 26. Auflage, München 2014

6. Hillemann, Iris / Höffer, Eva-Marie: Entsendung ins Ausland – Die Aus- und Einstrahlung – Entwicklungen und Tendenzen, DGUV Forum 2011, Heft 11, S. 12.ff.

7. Höffer, Eva-Marie: Versicherungsschutz im Ausland – Gut versichert – auch in Krisengebieten, DGUV Forum 2011, Heft 5, S. 34 ff.

8. Junker, Abbo: Internationales Arbeitsrecht in der geplanten Rom I-Verordnung, RIW 2006, S. 401 ff.

9. Knöfel, Oliver L.: Kommendes Internationales Arbeitsrecht – Der Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. 12. 2005 für eine „Rom I”-Verordnung, RdA 2006, 269 ff.

10. Kreikebohm, Ralf: Kommentar zum Sozialrecht, 3. Auflage, München 2013

11. Krieger, Steffen / Herzberg, Dana: Haftungsrisiken des Arbeitgebers bei der Entsendung von Arbeitnehmern in Krisengebiete, BB 2012, S.1089 ff.

12. Küttner, Wolfdieter: Personalbuch 2013, 20. Auflage, München 2013

13. Lauterbach, Herbert / Watermann, Friedrich / Breuer, Joachim: Kommentar zur Unfallversicherung – Sozialgesetzbuch VII, 13. Ergänzungslieferung, 2012

14. Moll, Wilhelm: Münchner Anwaltshandbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage, München 2012

15. Müller, Bernd / Landshuter, Francisca: Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 7. Auflage, München 2009

16. Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1 , 3. Auflage, München 2009

17. Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, 3. Auflage, München 2009

18. Münchener Kommentar zum BGB, Band 4, 6. Auflage, München 2012,

19. Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, 5. Auflage, München 2010

20. Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage, München 2010

21. Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 4. Auflage, München 2013

22. Nowak, Alfons / Bollin, Pauline: Leistungspfl. des Arbeitgebers bei Beschäftigung von privat krankenvers. Arbeitnehmern im Ausland, NZS 2010, S. 668 ff.

23. Richardi, Reinhard: Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 13. Auflage, München 2012

24. Saenger, Ingo: Handkommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage, Baden-Baden 2013

25. Schliemann, Harald: Fürsorgepflicht und Haftung des Arbeitgebers beim Einsatz von Arbeitnehmern im Ausland, BB 2001, S.1303 ff.

26. Schneider, Uwe H.: Ausländisches Unternehmensstrafrecht und Compliance, CCZ 2008, S.18 ff.

27. Schröder, Christian: Zur Europäisierung der Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikte, NStZ 2006, S.669 ff

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